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700 EGUSG CH-LU

§ 47 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Umweltschutz (EGUSG) - Strafen

Verschiedene Bestimmungen
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§ 47 EGUSG · Strafen

1. Mit Busse bis zu 100 000 Franken wird bestraft, wer

a. Kontrollen durch die zuständigen Organe erschwert oder verunmöglicht,

b. Einzelverfügungen nicht befolgt, die gestützt auf dieses Gesetz oder die Verordnungen dazu erlassen werden,

c. als Betreiberin oder Betreiber einer Entsorgungsanlage die Übernahmepflicht verletzt,

d. ohne Bewilligung eine Anlage nach § 25 Absätze 1 und 3 oder § 27 Absatz 1 betreibt.

2. Versuch und Gehilfenschaft sind strafbar.

3. Bei Widerhandlungen, die im Geschäftsbetrieb einer juristischen Person oder einer Personengesellschaft begangen werden, sind die handelnden Organe oder Gesellschafterinnen und Gesellschafter zu bestrafen.

4. Vorbehalten bleiben die Strafbestimmungen des Bundes.

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