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700 EGUSG CH-LU

§ 45 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Umweltschutz (EGUSG) - Öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkungen

Verschiedene Bestimmungen
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§ 45 EGUSG · Öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkungen

1. Verfügen die zuständigen kantonalen Behörden öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkungen gemäss Artikel 962 Absatz 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907, so sind diese im Grundbuch anzumerken.

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