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700 EGUSG CH-LU

§ 44a Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Umweltschutz (EGUSG) - Abgabe für Deponien und Materialentnahmestellen

Verschiedene Bestimmungen
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§ 44a EGUSG · Abgabe für Deponien und Materialentnahmestellen

1. Für die Ablagerung von Abfällen auf Deponien entrichten die Inhaberinnen und Inhaber einer Deponie dem Kanton eine Abgabe von maximal 1 Franken pro Tonne Material. Für die Ablagerung von unverschmutztem Aushub- und Ausbruchmaterial entrichten die Inhaberinnen und Inhaber einer Deponie oder einer Materialentnahmestelle dem Kanton eine Abgabe von maximal 50 Rappen pro Tonne Material.

2. Der Regierungsrat regelt das Nähere, insbesondere die Höhe der Abgaben, in der Verordnung und berücksichtigt dabei die Marktgegebenheiten für das Ablagern von Abfällen sowie von unverschmutztem Aushub- und Ausbruchmaterial.

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