Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
700 EGUSG CH-LU

§ 44 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Umweltschutz (EGUSG) - Gebühren

Verschiedene Bestimmungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (53 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 44 EGUSG · Gebühren

1. Der Kanton und die Gemeinden beziehen Gebühren für Bewilligungen, Kontrollen und besondere Dienstleistungen nach dem Umweltrecht. Die Ansätze sind in einer Gebührenordnung festzulegen.

← § 43 EGUSG Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Umweltschutz (EGUSG) - Kanton § 44a EGUSG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →