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EGUSG
CH-LU
§ 44 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Umweltschutz (EGUSG) - Gebühren
Verschiedene Bestimmungen
§ 44 EGUSG · Gebühren
1. Der Kanton und die Gemeinden beziehen Gebühren für Bewilligungen, Kontrollen und besondere Dienstleistungen nach dem Umweltrecht. Die Ansätze sind in einer Gebührenordnung festzulegen.