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700 EGUSG CH-LU

§ 43 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Umweltschutz (EGUSG) - Umweltverträglichkeitsprüfung

Verschiedene Bestimmungen
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§ 43 EGUSG · Umweltverträglichkeitsprüfung

1. Der Regierungsrat regelt das Verfahren der Umweltverträglichkeitsprüfung und bestimmt die zuständige Prüfbehörde, soweit dies das Bundesrecht zulässt.

2. Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes geregelt ist, gilt die Einsprachebefugnis nach dem Planungs- und Baugesetz vom 7. März 1989. Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann beim Kantonsgericht nur einreichen, wer rechtzeitig Einsprache erhoben hat.

3. Der Regierungsrat regelt die öffentliche Auflage und die Fristen des Verfahrens.

4. Im Rahmen des Verfahrens wird auch die Übereinstimmung mit dem kantonalen und dem kommunalen Umweltrecht überprüft.

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