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700 EGUSG CH-LU

§ 42 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Umweltschutz (EGUSG) - Bearbeitungszeit

Verschiedene Bestimmungen
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§ 42 EGUSG · Bearbeitungszeit

1. Der Regierungsrat legt in einer Verordnung die Zeitspanne fest, welche die kantonalen und kommunalen Behörden zur Bearbeitung von Gesuchen, Anfragen und Eingaben sowie zur Erarbeitung von Stellungnahmen einzuhalten haben.

2. Er regelt in der Verordnung die Sanktionen für den Fall, dass die Bearbeitungszeit nicht eingehalten wird. Mögliche Sanktionen sind insbesondere

a. organisatorische Massnahmen,

b. Disziplinarmassnahmen,

c. Schadenersatzleistungen,

d. Interpretation der fehlenden Aussage als Zustimmung.

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