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700 EGUSG CH-LU

§ 41 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Umweltschutz (EGUSG) - Vollzugsinstrumente

Verschiedene Bestimmungen
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§ 41 EGUSG · Vollzugsinstrumente

1. Im Vollzug können die Behörden mittels Verfügung, Vertrag, Branchenabkommen, Anerkennung einer Zertifizierung und ähnlicher Instrumente handeln.

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