700
EGUSG
CH-LU
§ 39 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Umweltschutz (EGUSG) - Einsatzkosten
Katastrophenschutz
§ 39 EGUSG · Einsatzkosten
1. Die Verursacherin oder der Verursacher trägt die Kosten des Einsatzes der ABC-Wehren und leistet als Beitrag an die Ausrüstungs-, Unterhalts- und Ausbildungskosten eine Gebühr, deren Höhe vom Regierungsrat aufgrund der tatsächlichen Aufwendungen festgelegt wird.
2. Kann die Verursacherin oder der Verursacher nicht ermittelt werden oder ist sie oder er zahlungsunfähig, tragen die Gemeinden ihre Kosten und der Kanton seine Kosten, sofern ein Stützpunkt im Einsatz war.
3. Die Kosten von Einsätzen der ABC-Wehren auf National- und Kantonsstrassen werden, wenn die Verursacherin oder der Verursacher nicht ermittelt werden kann oder zahlungsunfähig ist, der Strassenrechnung des Kantons belastet.