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700 EGUSG CH-LU

§ 36 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Umweltschutz (EGUSG) - Allgemeine Bestimmungen

Katastrophenschutz
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§ 36 EGUSG · Allgemeine Bestimmungen

1. Der Regierungsrat regelt das Verfahren bei der Ergreifung von Massnahmen, die für den Schutz der Menschen und der Umwelt vor schweren Schädigungen durch ausserordentliche Ereignisse notwendig sind, soweit dieses nicht durch Bundesrecht geordnet ist.

2. Er erlässt Vorschriften über Organisation, Ausrüstung, Ausbildung, Einsatz und Kosten der Strahlen-, Bio-, Chemie- und Ölwehren (ABC-Wehren).

3. Er regelt in der Verordnung die notwendige Koordination und bezeichnet die Meldestelle.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (3)

V 07 280 · lu (Art. 10 Abs. 1, Art. 25 Abs. 1 und Art. 36 Abs. 1 RPG)
Zoning Revision Upheld Despite Odor Concerns Near Pig Farm
habe aufgezeigt werden können, dass die Änderung des Zonenplans den Anforderungen des Bundesumweltrechts genüge. 3.- a) Gemäss Art. 10 Abs. 1, Art. 25 Abs. 1 und Art. 36 Abs. 1 RPG ordnen die Kantone die Zuständigkeit und das Verfahren bei der Festsetzung der Raumpläne. Diese Ordnung widerspiegelt die Verfass
V 07 6 1 · lu (Art. 36 Abs. 3 RPG)
Neighboring Owners v. Municipality (Improper Rezoning of Land Near Protected Monastery Site)
) Der Begriff des "weitgehend überbauten Gebietes" im Sinne von Art. 15 lit. a RPG ist eng auszulegen und deckt sich mit jenem in Art. 36 Abs. 3 RPG (Waldmann/Hänni, a.a.O., N 23 zu Art. 15 RPG). Er umfasst nur gerade den geschlossenen Siedlungsbereich sowie eigentliche "Baulüc
V 94 124 · lu (Art. 36 Abs. 3 RPG.)
Administrative Court Overturns Development Plan Approval Due to Lack of Cantonal Review and Planning Hierarchy Violation
ides, wie erwähnt, noch anders. Die Vorinstanz erachtete daher das strittige Gebiet als weitgehend überbautes Gebiet im Sinne von Art. 36 Abs. 3 RPG. Dies wird von den Beschwerdeführern bemängelt. Da jedoch die Sache, wie noch auszuführen sein wird, ohnehin an den Regierungsrat