700
EGUSG
CH-LU
§ 32a Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Umweltschutz (EGUSG) - Ausfallkosten
Abfallbewirtschaftung - Sanierung von Deponien und anderen durch Abfälle belasteten Standorten
§ 32a EGUSG · Ausfallkosten
1. Können die Verursacherinnen und Verursacher nicht ermittelt werden oder sind sie zahlungsunfähig, tragen die Gemeinden deren Anteil an den anrechenbaren Sanierungskosten (Ausfallkosten).
2. Für die Finanzierung der Ausfallkosten sowie der Kosten, welche die Gemeinden als Verursacherinnen zu tragen haben, erheben die Gemeinden eine Sonderabgabe pro steuerpflichtige Person (natürliche und juristische Personen). Die Höhe der Sonderabgabe richtet sich nach den Ausfallkosten im ganzen Kanton. Die Erhebung der Sonderabgabe wird bis Ende Dezember 2026 befristet.
3. Der Regierungsrat regelt das Nähere in der Verordnung.