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EGUSG
CH-LU
§ 2 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Umweltschutz (EGUSG) - Regierungsrat
Allgemeine Zuständigkeitsordnung
§ 2 EGUSG · Regierungsrat
1. Der Regierungsrat hat die Aufsicht über den Vollzug des Umweltschutzes.
2. Er erlässt Verordnungen, soweit sie für den Vollzug des Bundesrechts und dieses Gesetzes notwendig sind.
3. Er bezeichnet die zuständige kantonale Behörde.
4. Er fördert die Zusammenarbeit mit andern Kantonen.
Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (32)
V 94 48 · lu (Art. 2 Abs. 3 RPG)
Judicial Review of Municipal Rezoning for Parking Expansion Limited to Procedural Errors
- oder Einsprache- bzw. Genehmigungsbehörde darf ihr Ermessen nicht an die Stelle desjenigen der Vorinstanz setzen. Das Gebot des Art. 2 Abs. 3 RPG, den nachgeordneten Behörden den zur Erfüllung ihrer Aufgabe nötigen Ermessensspielraum zu lassen, ändert nach der bundesgerichtl
7H 23 59 · lu (Art. 2 Abs. 3 RPG)
Cantonal Zoning Revision Upheld Against Property Owner Appeal
eressen einen angemessenen Platz erhalten. Namentlich im Beschwerdeverfahren gemäss Art. 33 RPG ist der den Planungsträgern durch Art. 2 Abs. 3 RPG zuerkannte Gestaltungsbereich stets zu beachten. Ein im Übrigen rechtmässiger Planungsentscheid ist daher zu schützen, auch wenn
7H 22 139 · lu (Art. 2 RPG)
Building Permit Appeal Dismissed Despite Federal Inventory Considerations
r nach kommen sie Sachplänen und Konzepten im Sinn von Art. 13 RPG gleich. Im Rahmen der allgemeinen Planungspflicht der Kantone (Art. 2 RPG) legen diese die Planungsgrundlagen in ihrer Richtplanung im Allgemeinen fest (Art. 6 RPG) und berücksichtigen die Bundesinventar
7H 22 165 · lu (Art. 2 Abs. 3 RPG)
Cantonal Rezoning of Building Land to Agricultural Use Upheld Against Owner Appeal
eressen einen angemessenen Platz erhalten. Namentlich im Beschwerdeverfahren gemäss Art. 33 RPG ist der den Planungsträgern durch Art. 2 Abs. 3 RPG zuerkannte Gestaltungsbereich stets zu beachten. Ein im Übrigen rechtmässiger Planungsentscheid ist daher zu schützen, auch wenn
7H 22 36 7H 22 37 · lu (Art. 2 RPG)
City Rezoning of Dreilindenpark Upheld
lanung | | Entscheiddatum: | 03.03.2023 | | Fallnummer: | 7H 22 36/7H 22 37 | | LGVE: | | | Gesetzesartikel: | Art. 5 Abs. 1 BV; Art. 2 RPG, Art. 17 Abs. 2 RPG, Art. 18 Abs. 1 RPG; § 16 PBG, § 34 PBG, § 35 Abs. 5 PBG, § 36 Abs. 1 PBG; Art. 11a BZR Stadt Luzern, Art. 17
7H 20 45 · lu (Art. 2 Abs. 1 RPG)
Property Owner Appeal Against Conditional Zoning Revision Dismissed
anz ihr diesbezügliches Ermessen nicht pflichtgemäss ausgeübt hätte. Die Planung aller Stufen hat grundsätzlich übereinzustimmen (Art. 2 Abs. 1 RPG; §§ 2 Abs. 1, 20 Abs. 2 und 35 Abs. 1 PBG), weshalb die behördenverbindlichen Richtplanvorgaben und damit auch die darauf abgestü
7H 18 235 · lu (Art. 2 RPG)
Appeal of Demolition Permit in Protected Zone Due to Insufficient Economic Proportionality Assessment
von Art. 13 des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG; SR 700) gleich. Im Rahmen der allgemeinen Planungspflicht der Kantone (Art. 2 RPG) legen diese die Planungsgrundlagen in ihrer Richtplanung im Allgemeinen fest (Art. 6 RPG) und berücksichtigen die Bundesinventar
RRE Nr 1263 · lu (Art. 2 Abs. 3 RPG)
Zoning Plan Revision: Annulment for Lack of Public Consultation
- und Zonenordnung darf nicht ins Beschwerdeverfahren verlagert werden. Die Genehmigungsbehörde hat das der Gemeinde gestützt auf Art. 2 Abs. 3 RPG zustehende Planungsermessen zu beachten. Der kommunale Planungsträger ist darum in seinem Entscheid – insbesondere über Einwände
7H 18 142 · lu (Art. 2 RPG)
Municipal Initiative Invalidated Due to Violation of Plan Stability Principle
und entsprechend Massnahmen erfordern, die eine bessere Berücksichtigung der Planungsgrundsätze erlauben. Es geht dabei um die in Art. 2 RPG verankerte Pflicht, für Vorhaben, die erhebliche Auswirkungen zeitigen, einen besonderen Plan (Sondernutzungsplan) zu erarbeiten
7H 16 306 7H 16 311 · lu (Art. 2 RPG)
Utilization Bonus Under Development Plan Requires Special Circumstances and Landscape Compliance
von Ortsbildern durch kantonales und kommunales Recht gewährleistet werde. Im Rahmen der allgemeinen Planungspflicht der Kantone (Art. 2 RPG) legten diese die Planungsgrundlagen in ihrer Richtplanung im Allgemeinen fest (Art. 6 RPG) und berücksichtigten die Bundesinvent
7H 16 217 · lu (Art. 2 Abs. 1 RPG)
Industrial Extension Permit Overturned Due to Deferred Aesthetic and Environmental Assessments
hnung der geplanten Baute eine erhöhte Begründungsdichte für den Verzicht angezeigt. 9.2. Die besondere Planungspflicht (vgl. Art. 2 Abs. 1 RPG) erfasst Vorhaben und Tätigkeiten, die zu erhöhten Nutzungskonflikten führen (oder führen können) und entsprechend Massnahmen erf
7H 15 9 · lu (Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 2 RPG)
Municipality Overruled for Contradicting Cantonal Building Norms in Planning Zone Establishment
t, letztere obliegt dann den Kantonen. Das RPG ist ein Grundsatzgesetz und gibt Kompetenzen an Kantone und Gemeinden weiter (vgl. Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 2 RPG). Somit bedeutet die Nichterwähnung der Gemeinden in der BV nicht eine Konzentration auf die Kantone, sondern Überantwortung an d
7H 14 172 · lu (Art. 2 RPG)
Appeal Against Local Development Plan Revision Regarding High-Rise Zoning and Document Access
, Art. 13 RPG N 32; Urteil des Verwaltungsgerichts Luzern V 07 6 vom 20.2.2008 E. 7b). Im Rahmen der Planungspflicht der Kantone (Art. 2 RPG) legen diese die Grundlagen in ihrer Richtplanung im Allgemeinen fest (Art. 6 RPG) und berücksichtigen die Bundesinventare als be
7H 13 66 · lu (Art. 2 RPG)
Owner v. Canton: Logging Permit in Protection Forest
immung von Art. 18 Abs. 3 RPG statuiert eine Ausnahme von der Pflicht der Kantone, für eine flächendeckende Nutzungsplanung (vgl. Art. 2 RPG) zu sorgen. Dies bedeutet zunächst, dass für Waldflächen keine parzellenscharfen, grundeigentümerverbindlichen Nutzungszonen beze
V 12 181 · lu (Art. 2 Abs. 1 RPG)
Municipality Waives Right to Challenge Zoning Based on Finality of Zoning Revision
kratische Mitwirkung (Art. 4 RPG) sichert, entstehen aufgrund einer umfassenden Abstimmung und Abwägung (Art. 1 Abs. 1 Satz 2 und Art. 2 Abs. 1 RPG) nach Massgabe des kantonalen Richtplans (Art. 6 ff. und Art. 26 Abs. 2 RPG) und allfälliger regionaler oder kommunaler Richtplän