§ 16 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Umweltschutz (EGUSG) - Aufgaben der Gemeinden
§ 16 EGUSG · Aufgaben der Gemeinden
1. Die Gemeinden ergreifen die notwendigen Massnahmen gegen schädlichen oder lästigen Lärm, soweit dieser nicht von Anlagen im Sinn des Umweltschutzgesetzes ausgeht.
2. Sie vollziehen unter Vorbehalt von § 17 die bundesrechtlichen Vorschriften über
a. die Errichtung und Änderung ortsfester Anlagen,
b. die Baubewilligung in lärmbelasteten Gebieten,
c. den Schallschutz an neuen Gebäuden und bei wesentlichen Umbauten.
3. Sie stellen Gesuche um Bewilligung der Erschliessung von Bauzonen und von Bau-, Gestaltungs- und Bebauungsplänen in lärmbelasteten Gebieten sowie Gesuche um Bewilligung der Errichtung oder Änderung ortsfester Anlagen der zuständigen kantonalen Behörde zur Stellungnahme zu.
4. Sie begrenzen und kontrollieren die Emissionen neuer oder wesentlich geänderter Anlagen.