§ 15 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Umweltschutz (EGUSG) - Emissionsverbund
§ 15 EGUSG · Emissionsverbund
1. Hat die zuständige kantonale Behörde die Emissionsbegrenzungen verschärft, können die Inhaberinnen oder Inhaber von Emissionsquellen, die von der Verschärfung betroffen sind, mit Zustimmung der zuständigen kantonalen Behörde einen Emissionsverbund bilden.
2. Bei einem Emissionsverbund wird nicht die Emission der einzelnen Anlage beurteilt, sondern die Summe aller Emissionen aus dem Verbund.
3. Die zuständige kantonale Behörde stimmt dem Verbund zu, wenn
a. der gesamte Ausstoss der betreffenden Schadstoffe mindestens 15 Prozent tiefer ist als die Summe der zulässigen Emissionen der einzelnen Emissionsquellen,
b. der Verbund gleiche oder ähnliche Schadstoffe betrifft,
c. die Emissionsquellen in einem für die Lufthygiene relevanten räumlichen Zusammenhang stehen,
d. die Kontrolle der Emissionen gewährleistet ist und
e. der Verbund nicht zu einer übermässigen regionalen Ballung von Emissionen führt.
4. Sie kann ihre Zustimmung zum Verbund entziehen, wenn die Bedingungen dafür nicht mehr gegeben sind.