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§ 7 Kantonsratsbeschluss über die Entschädigung der Mitglieder und der Fraktionen des Kantonsrates - Elternschaft
§ 7 Kantonsratsbeschluss über die Entschädigung der Mitglieder und der Fraktionen des Kantonsrates · Elternschaft
1. Die Ratsmitglieder haben Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung beziehungsweise auf Entschädigungen des andern Elternteils. Der Anspruch richtet sich sinngemäss nach den Vorschriften der Personalverordnung. Für die Bemessung der Entschädigung massgebend ist der Durchschnitt der ausbezahlten Entschädigungen als Ratsmitglied vor Beginn des Entschädigungsanspruches.
2. Den Mitgliedern des Kantonsrates kann auf Antrag entsprechend den Voraussetzungen für die Angestellten des Kantons ein Beitrag an die Kosten der Kinderbetreuung ihrer vorschulpflichtigen Kinder zugesprochen werden. Dabei entspricht das Kantonsratsmandat einem Pensum von mindestens 20 Prozent.