§ 2 Kantonsratsbeschluss über die Entschädigung der Mitglieder und der Fraktionen des Kantonsrates - Zulagen
§ 2 Kantonsratsbeschluss über die Entschädigung der Mitglieder und der Fraktionen des Kantonsrates · Zulagen
1. Der Präsident oder die Präsidentin des Kantonsrates erhält eine Zulage in der Höhe der Grundentschädigung. Der Vizepräsident oder die Vizepräsidentin des Kantonsrates erhält eine solche in der Höhe eines Drittels der Grundentschädigung.
2. Die Präsidentinnen und Präsidenten der Fraktionen erhalten eine Zulage in der Höhe der halben Grundentschädigung.
3. Die Präsidentinnen und Präsidenten der ständigen Kommissionen mit Ausnahme der Redaktionskommission sowie die Präsidentinnen und Präsidenten von Spezialkommissionen erhalten eine Zulage in der Höhe eines Drittels der Grundentschädigung.
4. Der Präsident oder die Präsidentin der Redaktionskommission sowie der oder die Vorsitzende der Stabsgruppe der Geschäftsleitung erhalten eine Zulage in der Höhe eines Sechstels der Grundentschädigung.