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§ 9 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer - Verfahren vor dem Amt für Migration

Zwangsmassnahmen - Vorbereitungs-, Ausschaffungs- und Durchsetzungshaft
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§ 9 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer · Verfahren vor dem Amt für Migration

1. Besteht ein begründeter Verdacht auf einen Haftgrund nach dem AuG, kann das Amt für Migration die Luzerner Polizei beauftragen, die betreffende Person vorläufig festzunehmen und sie ihm zur Befragung zuzuführen.

2. Das Amt für Migration hat die inhaftierte Person, sofern erforderlich unter Beizug einer Übersetzerin oder eines Übersetzers,

a. über den Haftgrund zu orientieren,

b. zum Haftgrund anzuhören,

c. über die ihr zustehenden Rechte aufzuklären, insbesondere über die Bedingungen der unentgeltlichen Verbeiständung und über die Befugnis, einen Rechtsbeistand beizuziehen,

d. über die richterliche Haftüberprüfung zu informieren,

e. zu fragen, welche Person oder Organisation in der Schweiz über die Inhaftierung benachrichtigt werden soll,

f. über die persönlichen und familiären Verhältnisse zu befragen,

g. über die Art, die Dauer und den Ort des Haftvollzugs zu orientieren.

3. Das Amt für Migration führt über die Orientierung und Befragung ein Protokoll und erlässt die Haftverfügung. Das Protokoll wird der inhaftierten Person, sofern erforderlich, durch den Übersetzer oder die Übersetzerin übersetzt.

4. Das Amt für Migration benachrichtigt die vom Inhaftierten bezeichnete Person oder Organisation.

5. Es informiert die inhaftierte Person über Rechte und Pflichten im Verfahren und im Haftvollzug. Sofern erforderlich zieht es dafür einen Übersetzer oder eine Übersetzerin bei.

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