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CH-LU
§ 8 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer - Integrationsverpflichtung
Integration
§ 8 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer · Integrationsverpflichtung
1. Ausländerinnen und Ausländer sind verpflichtet, sich die für die Arbeit und Bildung sowie für Kontakte mit Gesellschaft und Behörden notwendigen Deutschkenntnisse anzueignen und sich mit den gesellschaftlichen Verhältnissen und Lebensbedingungen in der Schweiz vertraut zu machen. Die Einzelheiten werden in der Integrationsvereinbarung geregelt werden.