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§ 7 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer - Integrationsförderung

Integration
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§ 7 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer · Integrationsförderung

1. Kanton und Gemeinden fördern die Integration der Ausländerinnen und Ausländer gemäss Artikel 53 AuG und im Rahmen des Gesetzes über die Förderung des gesellschaftlichen Zusammenhalts.

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