7
CH-LU
§ 7 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer - Integrationsförderung
Integration
§ 7 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer · Integrationsförderung
1. Kanton und Gemeinden fördern die Integration der Ausländerinnen und Ausländer gemäss Artikel 53 AuG und im Rahmen des Gesetzes über die Förderung des gesellschaftlichen Zusammenhalts.