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§ 6 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer - Information

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§ 6 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer · Information

1. Kanton und Gemeinden sorgen für eine angemessene Information der ausländischen und der inländischen Bevölkerung gemäss Artikel 56 AuG und im Rahmen des Gesetzes über die Förderung des gesellschaftlichen Zusammenhalts.

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