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§ 5 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer - Ansprechstelle für Integrationsfragen
Integration
§ 5 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer · Ansprechstelle für Integrationsfragen
1. Kantonale Ansprechstelle für Integrationsfragen gemäss Artikel 57 Absatz 3 AuG ist die Stelle gemäss § 5 des Gesetzes über die Förderung des gesellschaftlichen Zusammenhalts vom 14. September 2009.
2. Die Gemeinden bezeichnen eine kommunale Ansprechstelle für Integrationsfragen.