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§ 4 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer - Richterliche Behörde

Zuständigkeiten
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§ 4 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer · Richterliche Behörde

1. Richterliche Behörden bei Zwangsmassnahmen nach den Artikeln 73 und 75-78 AuG sind der Einzelrichter oder die Einzelrichterin des Zwangsmassnahmengerichtes, bei Zwangsmassnahmen nach Artikel 74 AuG der Einzelrichter oder die Einzelrichterin des Kantonsgerichtes.

2. Der Einzelrichter oder die Einzelrichterin des Kantonsgerichtes ist für die Anordnung der Durchsuchung von Wohnungen und Räumen nach einem erstinstanzlichen Entscheid zuständig (Art. 70 Abs. 2 AuG).

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