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§ 3 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer - Luzerner Polizei[[1]](#articletitle_text_fn_443845_2_1_c)

Zuständigkeiten
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§ 3 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer · Luzerner Polizei[[1]](#articletitle_text_fn_443845_2_1_c)

1. Die Luzerner Polizei ist die zuständige kantonale Ausländerbehörde gemäss den Artikeln 16 und 111 Absatz 5c AuG.

2. Sie führt im Auftrag des Amtes für Migration oder der richterlichen Behörde Abklärungen sowie die Durchsuchung von Wohnungen und anderen Räumen im Sinn des AuG durch und vollzieht die angeordneten Zwangsmassnahmen.

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