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CH-LU
§ 27 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer - Vollzug
Rechtspflege
§ 27 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer · Vollzug
1. Der Regierungsrat erlässt die zum Vollzug dieses Gesetzes erforderlichen Ausführungsbestimmungen.
2. Er setzt im Rahmen der bundesrechtlichen Vorschriften die Gebühren fest.