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CH-LU
§ 26 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer - Aufsicht
Rechtspflege
§ 26 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer · Aufsicht
1. Die Aufsicht auf dem Gebiet des Ausländerrechts ist Sache des Justiz- und Sicherheitsdepartementes.