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§ 25 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer - Rechtsmittel

Rechtspflege
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§ 25 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer · Rechtsmittel

1. Das Zwangsmassnahmengericht überprüft die Rechtmässigkeit und die Angemessenheit einer kurzfristigen fethaltung nach Artikel 73 AuG, einer Vorbereitungshaft nach Artikel 75 AuG, einer Ausschaffungshaft nach den Artikeln 76 und 77 AuG und einer Durchsetzungshaft nach Artikel 78 AuG.

2. Gegen Verfügungen des Amtes für Migration zur Ein- oder Ausgrenzung nach Artikel 74 AuG sowie gegen die Entscheide des Zwangsmassnahmengerichtes ist die Beschwerde an den Einzelrichter oder die Einzelrichterin des Kantonsgerichtes zulässig.

3. Die übrigen Verfügungen des Amtes für Migration können mit Verwaltungsbeschwerde beim Justiz- und Sicherheitsdepartement angefochten werden. Gegen den Beschwerdeentscheid ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde zulässig.

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