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CH-LU
§ 24 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer - Verfahren
Rechtspflege
§ 24 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer · Verfahren
1. Soweit das Bundesrecht und dieses Gesetz nichts Abweichendes regeln, richtet sich das Verfahren nach dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege.