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§ 23 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer - Strafbestimmung

Zwangsmassnahmen - Ergänzende Verfahrens- und Strafbestimmungen
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§ 23 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer · Strafbestimmung

1. Widerhandlungen nach den Artikeln 115 ff. AuG werden durch die Strafbehörde beurteilt.

2. Vorbehalten bleibt das Ordnungsbussenverfahren.

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