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§ 22 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer - Meldungen

Zwangsmassnahmen - Ergänzende Verfahrens- und Strafbestimmungen
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§ 22 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer · Meldungen

1. Das Amt für Migration meldet den zuständigen Bundesbehörden unverzüglich jede angeordnete Vorbereitungs-, Ausschaffungs- oder Durchsetzungshaft, die Haftüberprüfungen, -verlängerungen und -entlassungen sowie die Ein- und Ausgrenzungen.

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