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§ 21 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer - Durchsuchung von Wohnungen und anderen Räumen

Zwangsmassnahmen - Durchsuchung
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§ 21 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer · Durchsuchung von Wohnungen und anderen Räumen

1. Die richterliche Behörde ordnet von sich aus oder auf begründetes Begehren des Amtes für Migration die Durchsuchung von Wohnungen und anderen Räumen an, wenn der dringende Verdacht besteht, dass sich eine weg- oder auszuweisende Person darin verborgen hält.

2. Die Luzerner Polizei nimmt die Durchsuchung vor.

3. Die Vorschriften der Artikel 241-245 der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 sind sinngemäss anwendbar.

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