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CH-LU
§ 20 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer - Durchsuchung von Personen und Sachen
Zwangsmassnahmen - Durchsuchung
§ 20 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer · Durchsuchung von Personen und Sachen
1. Das Amt für Migration ordnet die Durchsuchung von Personen und Sachen zur Sicherstellung von Reise- und Identitätspapieren an und führt sie in der Regel selbst durch.