Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
7 CH-LU

§ 20 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer - Durchsuchung von Personen und Sachen

Zwangsmassnahmen - Durchsuchung
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (28 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 20 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer · Durchsuchung von Personen und Sachen

1. Das Amt für Migration ordnet die Durchsuchung von Personen und Sachen zur Sicherstellung von Reise- und Identitätspapieren an und führt sie in der Regel selbst durch.

← § 19 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer Zweck § 21 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →