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CH-LU
§ 2 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer - Amt für Migration
Zuständigkeiten
§ 2 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer · Amt für Migration
1. Das Amt für Migration erfüllt als kantonale Ausländer- und Arbeitsmarktbehörde alle Aufgaben im Zusammenhang mit der Ein- und Ausreise, der Aufenthaltsregelung sowie der Erwerbstätigkeit von Ausländerinnen und Ausländern, soweit nicht ausdrücklich eine andere Behörde als zuständig bezeichnet ist.
2. Bei Widerhandlungen gegen das eidgenössische Ausländerrecht, die das Amt für Migration bei seiner Tätigkeit feststellt und auf welche das Ordnungsbussenverfahren angewendet wird, erhebt es wie die Luzerner Polizei Ordnungsbussen.