Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
7 CH-LU

§ 19 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer - Personenregister

Zwangsmassnahmen - Ein- und Ausgrenzung
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (28 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 19 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer · Personenregister

1. Das Amt für Migration führt ein Register der Ausländerinnen und Ausländer, die ein ihnen zugewiesenes Gebiet nicht verlassen oder ein bestimmtes Gebiet nicht betreten dürfen.

← § 18 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer Zweck § 20 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →