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CH-LU
§ 19 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer - Personenregister
Zwangsmassnahmen - Ein- und Ausgrenzung
§ 19 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer · Personenregister
1. Das Amt für Migration führt ein Register der Ausländerinnen und Ausländer, die ein ihnen zugewiesenes Gebiet nicht verlassen oder ein bestimmtes Gebiet nicht betreten dürfen.