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CH-LU
§ 18 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer - Verfahren
Zwangsmassnahmen - Ein- und Ausgrenzung
§ 18 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer · Verfahren
1. Das Amt für Migration kann Ausländerinnen und Ausländern das Verlassen eines zugewiesenen Gebietes oder das Betreten eines bestimmten Gebietes verbieten. Die betroffene Person ist vorgängig anzuhören. Die Bestimmungen von § 9 sind sinngemäss anzuwenden.
2. Eine Beschwerde gegen diese Verfügung ist innert 30 Tagen seit Zustellung beim Amt für Migration einzureichen.
3. Dieses leitet die Beschwerde mit seiner Stellungnahme unverzüglich an die richterliche Behörde weiter.
4. Die richterliche Behörde entscheidet aufgrund der Akten. Eine mündliche Verhandlung kann angeordnet werden.
5. Der Entscheid wird schriftlich zugestellt.