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§ 17 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer - Haftentlassungsgesuch

Zwangsmassnahmen - Vorbereitungs-, Ausschaffungs- und Durchsetzungshaft
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§ 17 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer · Haftentlassungsgesuch

1. Wenn das Amt für Migration die inhaftierte Person auf ein Haftentlassungsgesuch hin nicht entlässt, überweist es das Gesuch mit seiner Stellungnahme unverzüglich der richterlichen Behörde.

2. Das Amt für Migration kann an der mündlichen Verhandlung vor der richterlichen Behörde teilnehmen und Anträge stellen.

3. Im Übrigen finden die §§ 11-14 sinngemäss Anwendung.

4. Wird das Haftentlassungsgesuch abgewiesen, ist die inhaftierte Person auf die Möglichkeit eines weiteren Haftentlassungsgesuches aufmerksam zu machen.

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