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CH-LU
§ 15 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer - Haftverlängerung oder -umwandlung
Zwangsmassnahmen - Vorbereitungs-, Ausschaffungs- und Durchsetzungshaft
§ 15 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer · Haftverlängerung oder -umwandlung
1. Beabsichtigt das Amt für Migration, die Haft zu verlängern oder in eine andere Haftart umzuwandeln, hört es die inhaftierte Person an und erstellt ein Protokoll analog § 9. Der Antrag auf Bestätigung der Haftverlängerung oder -umwandlung ist samt Anhörungsprotokoll spätestens 96 Stunden vor Ablauf der bereits bewilligten Haft bei der richterlichen Behörde einzureichen.
2. Die §§ 11-14 sind sinngemäss anwendbar.