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CH-LU
§ 14 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer - Entscheidung und Eröffnung
Zwangsmassnahmen - Vorbereitungs-, Ausschaffungs- und Durchsetzungshaft
§ 14 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer · Entscheidung und Eröffnung
1. Die richterliche Behörde entscheidet innert 96 Stunden seit der Inhaftierung, in der Regel unmittelbar nach der mündlichen Verhandlung.
2. Der Entscheid lautet auf Bestätigung, Beschränkung oder Aufhebung der Haft.
3. Der Entscheid wird in der Regel mündlich eröffnet und nachträglich schriftlich und begründet zugestellt.
4. Im Entscheid wird auf das Recht, ein Haftentlassungsgesuch zu stellen, aufmerksam gemacht.