Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
7 CH-LU

§ 14 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer - Entscheidung und Eröffnung

Zwangsmassnahmen - Vorbereitungs-, Ausschaffungs- und Durchsetzungshaft
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (28 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 14 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer · Entscheidung und Eröffnung

1. Die richterliche Behörde entscheidet innert 96 Stunden seit der Inhaftierung, in der Regel unmittelbar nach der mündlichen Verhandlung.

2. Der Entscheid lautet auf Bestätigung, Beschränkung oder Aufhebung der Haft.

3. Der Entscheid wird in der Regel mündlich eröffnet und nachträglich schriftlich und begründet zugestellt.

4. Im Entscheid wird auf das Recht, ein Haftentlassungsgesuch zu stellen, aufmerksam gemacht.

← § 13 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer Zweck § 15 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →