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CH-LU
§ 13 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer - Entscheidungsgrundlagen
Zwangsmassnahmen - Vorbereitungs-, Ausschaffungs- und Durchsetzungshaft
§ 13 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer · Entscheidungsgrundlagen
1. Die richterliche Behörde entscheidet aufgrund der Akten und der Vorbringen.
2. Sie kann ergänzende Beweismassnahmen anordnen.