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§ 13 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer - Entscheidungsgrundlagen

Zwangsmassnahmen - Vorbereitungs-, Ausschaffungs- und Durchsetzungshaft
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§ 13 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer · Entscheidungsgrundlagen

1. Die richterliche Behörde entscheidet aufgrund der Akten und der Vorbringen.

2. Sie kann ergänzende Beweismassnahmen anordnen.

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