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CH-LU
§ 12 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer - Mündliche Verhandlung
Zwangsmassnahmen - Vorbereitungs-, Ausschaffungs- und Durchsetzungshaft
§ 12 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer · Mündliche Verhandlung
1. Die inhaftierte Person und ein Vertreter oder eine Vertreterin des Amtes für Migration haben an der Verhandlung zu erscheinen. Für die Zuführung der inhaftierten Person ist die Luzerner Polizei besorgt.