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§ 11 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer - Vorbereitung der mündlichen Verhandlung

Zwangsmassnahmen - Vorbereitungs-, Ausschaffungs- und Durchsetzungshaft
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§ 11 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer · Vorbereitung der mündlichen Verhandlung

1. Die richterliche Behörde bestimmt unverzüglich den Termin für die mündliche Verhandlung, erlässt die Vorladung und bietet, soweit erforderlich, einen Übersetzer oder eine Übersetzerin auf.

2. Das Amt für Migration und die inhaftierte Person werden zur mündlichen Verhandlung vorgeladen.

3. In der Vorladung wird auf die mögliche Akteneinsicht hingewiesen.

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