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CH-LU
§ 10 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer - Aktenüberweisung
Zwangsmassnahmen - Vorbereitungs-, Ausschaffungs- und Durchsetzungshaft
§ 10 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer · Aktenüberweisung
1. Das Amt für Migration überweist seine Verfügung samt Akten unverzüglich der richterlichen Behörde gemäss § 4.