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§ 10 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer - Aktenüberweisung

Zwangsmassnahmen - Vorbereitungs-, Ausschaffungs- und Durchsetzungshaft
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§ 10 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer · Aktenüberweisung

1. Das Amt für Migration überweist seine Verfügung samt Akten unverzüglich der richterlichen Behörde gemäss § 4.

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