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CH-LU
§ 1 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer - Zweck
Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer · Zweck
1. Das Gesetz vollzieht das Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG) vom 16. Dezember 2005 und die dazugehörigen Ausführungserlasse des Bundes, soweit der Vollzug den Kantonen obliegt.
2. Es bezeichnet die zuständigen Behörden und regelt die Verfahren.