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690 CH-LU

§ 9 Gesetz über die Umwandlung der Luzerner Kantonalbank in eine Aktiengesellschaft (Umwandlungsgesetz) - Verantwortlichkeit

Organisation und Aufsicht
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§ 9 Umwandlungsgesetz · Verantwortlichkeit

1. Für die zivilrechtliche Verantwortlichkeit der Organe der Luzerner Kantonalbank und ihrer Mitglieder gelten die Bestimmungen des Bundesrechts.

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