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690 CH-LU

§ 8 Gesetz über die Umwandlung der Luzerner Kantonalbank in eine Aktiengesellschaft (Umwandlungsgesetz) - Organisation und Aufsicht

Organisation und Aufsicht
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§ 8 Umwandlungsgesetz · Organisation und Aufsicht

1. Organisation und Aufsicht richten sich nach den Statuten und nach den Bestimmungen der eidgenössischen Bankengesetzgebung.

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