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690 CH-LU

§ 6 Gesetz über die Umwandlung der Luzerner Kantonalbank in eine Aktiengesellschaft (Umwandlungsgesetz) - Abgeltung

Staatsgarantie
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§ 6 Umwandlungsgesetz · Abgeltung

1. Die Luzerner Kantonalbank leistet dem Kanton für die Staatsgarantie eine Abgeltung.

2. Die jährliche Abgeltung beträgt 0,2 Prozent des gesetzlichen Eigenmittelbedarfs zuzüglich 2 Prozent des Zwischenergebnisses gemäss der eidgenössischen Bankenverordnung.

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