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§ 4 Gesetz über die Umwandlung der Luzerner Kantonalbank in eine Aktiengesellschaft (Umwandlungsgesetz) - Ausübung der Aktionärsrechte

Allgemeines
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§ 4 Umwandlungsgesetz · Ausübung der Aktionärsrechte

1. Der Regierungsrat nimmt die dem Kanton Luzern zustehenden Aktionärsrechte einschliesslich der Ausübung von Bezugsrechten ohne betragliche Beschränkung wahr.

2. Die Statuten regeln die Einzelheiten.

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