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CH-LU
§ 4 Gesetz über die Umwandlung der Luzerner Kantonalbank in eine Aktiengesellschaft (Umwandlungsgesetz) - Ausübung der Aktionärsrechte
Allgemeines
§ 4 Umwandlungsgesetz · Ausübung der Aktionärsrechte
1. Der Regierungsrat nimmt die dem Kanton Luzern zustehenden Aktionärsrechte einschliesslich der Ausübung von Bezugsrechten ohne betragliche Beschränkung wahr.
2. Die Statuten regeln die Einzelheiten.