Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
690 CH-LU

§ 3 Gesetz über die Umwandlung der Luzerner Kantonalbank in eine Aktiengesellschaft (Umwandlungsgesetz) - Mindestbeteiligung und Veräusserung von Aktien

Allgemeines
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (20 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 3 Umwandlungsgesetz · Mindestbeteiligung und Veräusserung von Aktien

1. Der Kanton Luzern hält mindestens 51 Prozent des Aktienkapitals und der Aktienstimmen.

2. Er kann, unter Berücksichtigung der Kapitalmarktverhältnisse, Aktien an Dritte veräussern. Der Regierungsrat bestimmt Anzahl, Verkaufszeitpunkt und Konditionen.

3. ...

← § 2 Umwandlungsgesetz Gesetz über die Umwandlung der Luzerner Kantonalbank in eine Aktiengesellschaft (Umwandlungsgesetz) - Umwandlung § 4 Umwandlungsgesetz →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →