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CH-LU
§ 3 Gesetz über die Umwandlung der Luzerner Kantonalbank in eine Aktiengesellschaft (Umwandlungsgesetz) - Mindestbeteiligung und Veräusserung von Aktien
Allgemeines
§ 3 Umwandlungsgesetz · Mindestbeteiligung und Veräusserung von Aktien
1. Der Kanton Luzern hält mindestens 51 Prozent des Aktienkapitals und der Aktienstimmen.
2. Er kann, unter Berücksichtigung der Kapitalmarktverhältnisse, Aktien an Dritte veräussern. Der Regierungsrat bestimmt Anzahl, Verkaufszeitpunkt und Konditionen.
3. ...