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690 CH-LU

§ 21 Gesetz über die Umwandlung der Luzerner Kantonalbank in eine Aktiengesellschaft (Umwandlungsgesetz) - Inkrafttreten

Übergangs- und Schlussbestimmungen
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§ 21 Umwandlungsgesetz · Inkrafttreten

1. Das Gesetz tritt am 1. Januar 2001 in Kraft. Es unterliegt der Volksabstimmung.

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