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690 CH-LU

§ 18 Gesetz über die Umwandlung der Luzerner Kantonalbank in eine Aktiengesellschaft (Umwandlungsgesetz) - Grosser Rat

Übergangs- und Schlussbestimmungen
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§ 18 Umwandlungsgesetz · Grosser Rat

1. Die ersten Statuten der Luzerner Kantonalbank und die Wahl der Mitglieder und des Präsidenten oder der Präsidentin des ersten Verwaltungsrates sowie der ersten Revisionsstelle bedürfen der Genehmigung des Grossen Rates.

2. Über spätere Statutenänderungen und Wahlen beschliesst die Generalversammlung der Luzerner Kantonalbank.

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