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690 CH-LU

§ 12 Gesetz über die Umwandlung der Luzerner Kantonalbank in eine Aktiengesellschaft (Umwandlungsgesetz) - Umwandlung von Partizipationskapital

Übergangs- und Schlussbestimmungen
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§ 12 Umwandlungsgesetz · Umwandlung von Partizipationskapital

1. Das per 31. Dezember 2000 in der Bilanz ausgewiesene Partizipationskapital wird umgewandelt in voll liberiertes Aktienkapital.

2. Sämtliche Aktien sind gültig gezeichnet und durch den Aktivenüberschuss der Luzerner Kantonalbank vollständig liberiert.

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