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690 CH-LU

§ 11 Gesetz über die Umwandlung der Luzerner Kantonalbank in eine Aktiengesellschaft (Umwandlungsgesetz) - Umwandlung von Dotationskapital

Übergangs- und Schlussbestimmungen
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§ 11 Umwandlungsgesetz · Umwandlung von Dotationskapital

1. Das per 31. Dezember 2000 in der Bilanz ausgewiesene Dotationskapital wird umgewandelt in voll liberiertes Aktienkapital.

2. Sämtliche Aktien sind gültig gezeichnet und durch den Aktivenüberschuss der Luzerner Kantonalbank vollständig liberiert.

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